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 Satzung des Feuerwehrverein Friedersdorf e.V.

 

Satzung des

„Feuerwehrverein Friedersdorf e. V.“

Feuerwehrgerätehaus

Lindenstraße 16c

15754 Heidesee OT Friedersdorf

 

1. Änderung der Satzung vom 25.01.2002 – mit Beschluss vom  09.03.2005

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namen „Feuerwehrverein Friedersdorf e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Friedersdorf.
  • Postalische Anschrift: Feuerwehrverein Friedersdorf e.V.
                                                 Feuerwehrgerätehaus
                                                 Lindenstraße 16c
                                                 15754 Heidesee OT Friedersdorf

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  • Der „Feuerwehrverein Friedersdorf e.V. hat die Aufgabe
    • das Feuerwehrwesen in Friedersdorf zu fördern;
    • für den Brandschutzgedanken zu werben;
    • interessierte Bürger für die freiwillige Feuerwehr zu gewinnen;
    • die Jugendfeuerwehr zu fördern.
  • Der Zweck des Vereins ist es, eng mit der Bevölkerung und den Gewerbetreibenden des Ortes zusammenzuarbeiten, um alles Bestehende nach besten Kräften vor Schaden zu bewahren, der Brand- und Gefahrenverhütung vorbeugende Aufmerksamkeit zu widmen; weiterhin das Interesse der Jugend für die Jugendfeuerwehr zu wecken und zu fördern.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  • Der „Feuerwehrverein Friedersdorf e.V.“ gründet sich auf freiwilliger Basis und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke, ist ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise tätig (steuerbegünstigte Zwecke in Sinne § 51 ff AO).
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§4

Mitgliedschaft

 

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, welche die Interessen des Vereins fördern möchten.
  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand innerhalb von 6 Monaten.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  • Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der letzten Mahnung drei Monate vergangen sind.

 

§ 6

Finanzierung des Vereins

 

  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Mittelzuweisungen und Zuschüsse des Landes und der Gemeinde;
    • Spenden und Zuwendungen;
    • Einnahmen bei Vereinsveranstaltungen
    • Zinseinnahmen

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im II. Quartal. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenigstens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied durch einfachen Brief einberufen.
    • Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen
    • Tagesordnung ist mitzuteilen
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in schriftlichen Protokollen festgehalten, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer unterzeichnet werden müssen.

 

§ 9

Beschlussfassung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet.
  • Die festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
  • Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Eine Stimmenmehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei
    • Zweckänderung des Vereins;
    • Auflösung des Vereins;
    • Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10

Organe des Vereins

 

  • Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und  dem Schatzmeister gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Für Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert von mehr als 150,00 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Euro) bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Rechnungslegung

 

  • Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit des Vorstandes jährlich der Geschäftsbericht vorgelegt.