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Einsatz 62/2023 | Rauchentwicklung sichtbar | Dannenreich Wenzlower Straße

Einsatz 62/2023
 

Datum: 10.06.2023

Alarmzeit: 10:14 Uhr
Eingesetzte Fahrzeuge: TLF 20/45, HLF 20

 

Andere Feuerwehren: /

 

Am Samstagvormittag wurden wir nach Wenzlow alarmiert. Dort wurde eine Rauchentwicklung (RE) bei den ortsansässigen Firmen gemeldet. Nach kurzer Suche in der Ortslage Wenzlow konnte die Rauchentwicklung ausfindig gemacht werden. Es handelte sich um eine unbeaufsichtigte Feuertonne, welche noch brannte. Es wurde sich Zutritt zum Grundstück geschaffen und die Tonne mittels dem Schnellangriff vom Tanklöschfahrzeug abgelöscht! Nachdem der Eigentümer an der Einsatzstelle eingetroffen war, wurde dieser noch belehrt!

 

Twittermeldung zum Einsatz

Weiterführende Informationen zum Thema Waldbrandgefahr!

 

Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (§ 23 (1) LWaldG).

 

Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 (2) LWaldG).

 

Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder grillen?
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen z. B. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten gilt diese Ausnahmeregelung aber nicht mehr (§ 23 (1) LWaldG).